KI-Omnibus - KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)
Da die (bisherige) EU-KI-Verordnung in Teilen bereits gilt, muss Deutschland die nationale Aufsicht regeln.
KI-MIG (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz):
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Aktueller Stand: Das KI-MIG ist inzwischen verabschiedetes und in Kraft getretenes Gesetz, nicht mehr nur Kabinettsbeschluss:
- Kabinettsbeschluss: 11. Februar 2026
- Bundestag verabschiedet: 11. Juni 2026 (CDU/CSU, SPD dafür; AfD, Grüne, Linke dagegen)
- Bundesrat: 10. Juli 2026 - kein Vermittlungsausschuss angerufen, Gesetz gebilligt
- In Kraft getreten: 29. Juli 2026
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Aktueller Status im Gesetzgebungsverfahren: Das Gesetz ist verkündet und vor dem Stichtag 2. August 2026 in Kraft getreten
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Zentrale Inhalte: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird die zentrale KI-Aufsichtsbehörde in Deutschland. Sie bündelt die Expertise und fungiert als „One-Stop-Shop“ für Unternehmen.
Im Regierungsentwurf findet sich kein Hinweis darauf, dass auf den seit November 2025 bekannten Omnibus-Vorschlag reagiert oder ein Änderungsvorbehalt formuliert wird.
Wenn die EU-Ebene sich ändert, folgt Deutschland nach, aber es gibt keinen vorstrukturierten Anpassungsmechanismus dafür.
Der Ansatz des KI-MIG hat einen Resilienzeffekt: Da das Gesetz primär Behörden benennt und Zuständigkeiten regelt, aber die materiellen Pflichten direkt aus der KI-VO (als unmittelbar geltendes EU-Recht) fließen, gilt automatisch: Wenn der Omnibus die KI-VO ändert, ändern sich die materiellen Pflichten auf EU-Ebene - ohne dass das KI-MIG angefasst werden muss. Das KI-MIG würde also bei den meisten Omnibus-Änderungen (Fristen, Pflichtinhalte) gar nicht geändert werden müssen, da es diese Pflichten nicht selbst normiert, sondern nur auf die KI-VO verweist.
Der Regierungsentwurf ist technisch so konstruiert, dass er bei rein materiellen Omnibus-Änderungen (Fristen, Pflichten, Literacy) still mitwandert, weil diese aus der EU-Verordnung direkt gelten. Für Änderungen der Behörden- und Sanktionsarchitektur gibt es jedoch keinen automatischen Anpassungsmechanismus - das erfordert ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren.
Ab dem 2. August 2026 sind die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung unmittelbar anwendbar, und die nationalen Marktüberwachungsbehörden müssen einsatzbereit sein.
Inhaltliche Kernpunkte
- Bundesnetzagentur (BNetzA) wird zentrale Marktüberwachungsbehörde und betreibt ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum (KoKIVO), das KI-Expertise bündelt und Unternehmen als zentrale Anlaufstelle dient.
- BSI ist zuständig für Cybersicherheit von Hochrisiko-KI-Systemen und wird notifizierende Stelle für Hochrisiko-KI im Bereich Biometrie; § 10 KI-MIG regelt die Kooperation mit der BNetzA.
- BfDI ist für Datenschutz-Schnittstellen und Grundrechtseingriffe durch biometrische Systeme zuständig und hat in seiner Stellungnahme vom 23. März 2026 nationale Verschärfungen beim Verbot der biometrischen Fernidentifizierung empfohlen - ob das noch aufgegriffen wird, war zum Zeitpunkt der Anhörung offen.
- Innovationsförderung: Die BNetzA soll ein KI-Reallabor nach Art. 57-63 KI-VO errichten und betreiben - das ist ein bundesweites Reallabor der Marktüberwachungsbehörde, zu unterscheiden vom geplanten KI-Reallabor Rheinland-Pfalz.
- (Kritikpunkt von Sachverständigen in der Anhörung: die breit gefächerten Notifizierungszuständigkeiten auf Länderebene wurden skeptisch bewertet - ein Sachverständiger forderte, die Aufsicht über staatlichen Einsatz von Hochrisiko-KI in sensiblen Bereichen stattdessen bei den Datenschutzbehörden zu konzentrieren).
- Das KI-MIG selbst ändert keine materiellen Pflichten der KI-Verordnung - diese gelten unmittelbar EU-weit. Es regelt nur die administrative Infrastruktur (Zuständigkeiten, Bußgeldrahmen, Reallabor-Rahmenbedingungen).
Wesentliche Divergenzen
Art. 4 Literacy-Pflicht (automatisch aufgelöste Divergenz): Die durch VO (EU) 2026/1744 (in Kraft seit 27.07.2026) bewirkte Abschwächung zu einer unverbindlichen Empfehlung ist geltendes, vorrangiges EU-Recht. Ein nationaler BNetzA-Vollzug der strengeren KI-MIG-Fassung ist damit nicht mehr durchsetzbar — das Bußgeldrisiko besteht nicht mehr