Digital-Omnibus

Stand: 22. Juni 2026. Diese Seite behandelt den "Digital Omnibus" im engeren Sinn - das Vereinfachungspaket zu DSGVO, ePrivacy, Data Act und Cybersicherheits-Meldewesen, das u. a. die Free Flow of Non-Personal Data Regulation, den Data Governance Act und die Open-Data-Richtlinie in den Data Act überführt. Nicht zu verwechseln mit dem separaten Dossier "Digital Omnibus on AI" (KI-Omnibus), das die KI-Verordnung ändert und dort bereits eine vorläufige Trilog-Einigung (7. Mai 2026) erreicht hat. Beide Vorschläge wurden am 19. November 2025 von der Kommission vorgelegt, laufen aber als getrennte Gesetzgebungsverfahren mit deutlich unterschiedlichem Tempo.

Vorschlag an die EU-Kommission

Der Vorschlag hat das Ziel, die Anforderungen der INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) zu vereinfachen, ohne die wesentlichen Ziele zu beeinträchtigen.


Verfahrensstand

Der Digital-Omnibus bewegt sich deutlich langsamer als der KI-Omnibus:

  • EDPB-EDPS Joint Opinion 2/2026 zum Datenomnibus: 11. Februar 2026 (kritisch, insbesondere zu den DSGVO-Änderungen).
  • EWSA-Stellungnahme: 18. März 2026.
  • Im Europäischen Parlament teilen sich zwei Ausschüsse die Federführung: LIBE (Berichterstatterin Marina Kaljurand, S&D) für die DSGVO-/Datenschutzaspekte, ITRE (Berichterstatterin Aura Salla, EVP) für die Datenwirtschafts-Aspekte (Data Act, DGA, ODD, FFDR). Beide Ausschüsse verhandeln noch über Kompromissanträge.
  • Im Rat wird auf Arbeitsgruppenebene ("Vereinfachung") verhandelt; ein allgemeines Verhandlungsmandat (General Approach) lag nach verfügbaren Quellen bis zuletzt noch nicht vor.
  • Trilog-Verhandlungen mit der Kommission haben für dieses Dossier - anders als beim KI-Omnibus - nach verfügbaren Informationen noch nicht zu einer politischen Einigung geführt. Rechtskommentare (Stand März 2026) gehen davon aus, dass eine Einigung eher Ende 2026 oder Anfang 2027 erfolgen könnte.

Rechtsgrundlage und Zielsetzung

Der zentrale Ansatz des Vorschlags (Kommissionsentwurf vom 19. November 2025) ist die Konsolidierung dreier eigenständiger Rechtsakte in den Data Act:

  1. Verordnung (EU) 2018/1807 - Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten (Free Flow of Non-Personal Data Regulation, FFDR)
  2. Verordnung (EU) 2022/868 - Data Governance Act (DGA)
  3. Richtlinie (EU) 2019/1024 - Open-Data-Richtlinie (ODD)

Zielrechtsakt der Integration: Verordnung (EU) 2023/2854 - Data Act, anwendbar seit 12. September 2025. Die Integration soll über neue Kapitel VIIa, VIIb und VIIc erfolgen, sodass der Data Act zum zentralen Rechtsinstrument für nicht-personenbezogene Daten wird.

Daneben enthält der Datenomnibus - über die reine Datenwirtschaft hinaus - auch Änderungen an der DSGVO (u. a. zur Definition personenbezogener Daten, zu berechtigten Interessen bei KI-Training), an der ePrivacy-Richtlinie (Cookie-Regeln) sowie eine Konsolidierung der Melde- und Informationspflichten für Sicherheitsvorfälle (NIS2, DORA, DSGVO, CER-Richtlinie) über einen Single-Entry-Point bei der ENISA. Die DSGVO-Komponente ist nach den vorliegenden Stellungnahmen (EDPB/EDPS, NGOs) der politisch umkämpfteste Teil des Pakets.

Digital Omnibus - Kommissionsvorschlag, EUR-Lex

Ergänzend angepasst werden soll auch die INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) im Sinne einer Vereinfachung der Anforderungen ohne Aufgabe der wesentlichen Ziele. → INSPIRE – Weiterentwicklung


EU-Interoperabilitätsverordnung und der Digital Omnibus


Die Analyse identifiziert mehrere kritische Risiken und Schwächen, die die Wirksamkeit der Harmonisierung gefährden:

1. Kritischstes Risiko: Die Abschwächung der B2G-Datenteilung

  • Die wichtigste Kritik betrifft die drastische Abschwächungder Business-to-Government (B2G) Datenteilungspflichten.
  • Die Verpflichtung zur Datenteilung, die zuvor einen breiten Katalog von öffentlichen Interessen (wie Klimaschutz, Gesundheit, Mobilität) umfasste, wird auf NURnoch den Fall des "öffentlichen Notfalls" (z.B. Naturkatastrophen oder schwere Gesundheitskrisen) beschränkt.
  • Dies führt dazu, dass wichtige Anwendungsfälle (wie Mobilitätsdaten für die Verkehrsplanung oder Energiedaten für die Energiewende) wegfallen und öffentliche Stellen den Zugriff auf essentielle Daten verlieren könnten. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts des DGA gilt als Priorität 1 Amendment.

2. Risiken durch Konsolidierung und Inkohärenz

  • Verlust der Sichtbarkeit: Die Konsolidierung führt zu Unübersichtlichkeit, da eigenständige, prominente Regelungen wie das Verbot von Datenlokalisierungsanforderungen (ex-FFDR) in der Masse der Data Act-Bestimmungen untergehen könnten. Es wird die explizite Beibehaltung der Sichtbarkeit gefordert.
  • Regulierungsarbitrage (DGA): Die Anmeldepflicht für Datenintermediärsdienste wird von verpflichtend auf freiwillig umgestellt. Dies birgt das Risiko, dass unseriöse Intermediäre die Anmeldung umgehen, um Neutralitätspflichten zu vermeiden.
  • Fehlende Kohärenz:Es fehlt eine klare Hierarchie und Harmonisierung zwischen dem Data Act und anderen zentralen Gesetzen wie dem DSA, DMA und AI Act, was zu inkonsistenten Pflichten führen kann.

3. Empfehlungen zur Behebung der Mängel

Um die Rechtsunsicherheit und die Belastung zu reduzieren, werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Lex-Specialis-Hierarchie: Es sollte eine neue Regel in den Data Act aufgenommen werden, die klarstellt, dass bei Überschneidungen der AI Act (für KI-spezifische Fragen), der DMA (für Gatekeeper-Verpflichtungen) und der DSA (für Plattform-Governance) Vorrang vor dem Data Act haben.
  • Stärkung der Neutralität: Die Neutralitätspflicht für Datenintermediäre sollte durch technische Safeguards (wie Air Gaps), jährliche externe Audits und drakonische Strafen (bis zu 6 % des Jahresumsatzes) durchgesetzt werden.
  • Format-Standards: Um die grenzüberschreitende Datennutzung zu erleichtern, muss die Kommission durch Durchführungsrechtsakte verbindliche Format-Standards für öffentliche Daten festlegen (z.B. CSV, JSON, GeoJSON).
  • Asymmetrische KMU-Regeln: KMU-Ausnahmen sollten so gestaltet werden, dass kleine Cloud-Anbieter zwar von bestimmten Pflichten befreit sind, aber nicht das Recht haben dürfen, den Wechsel von Kunden aktiv zu blockieren (Vendor Lock-in).

Der Digital Omnibus führt zahlreiche neue oder geänderte Bestimmungen ein, die ohne ergänzende Leitlinien zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können.

Langfristig wird die Entwicklung eines Digital Single Rulebook angestrebt, das alle digitalen Rechtsakte (Data Act, DSA, DMA, AI Act usw.) in ein kohärentes System integriert (Ziel: 2030).