Daten-Governance-Gesetz (DGG)
Daten-Governance-Gesetz (DGG), ursprünglich Drucksache 21/3544 vom 12.01.2026 vs. EU Digital-Omnibus(COM(2025) 837)
Stand 2. August 2026:
Das DGG ist in Kraft. Es wurde am 12. Mai 2026 ausgefertigt, am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 141) und ist am 19. Mai 2026 in Kraft getreten.
Der EU-Digital-Omnibus (COM(2025) 837), der die zugrunde liegende EU-Verordnung 2022/868 (DGA) aufheben und in den Data Act integrieren würde, befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren (EP-Ausschussstadium LIBE/ITRE, EWSA-Stellungnahme vom 18. März 2026); eine Trilog-Einigung liegt noch nicht vor.
1. Zusammenfassung
Das inzwischen in Kraft getretene Daten-Governance-Gesetz (DGG) steht weiterhin in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum Digital-Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission vom 19. November 2025. Während das DGG die EU-Verordnung 2022/868 (Data Governance Act) als eigenständiges Regelwerk in nationales Recht umsetzt, sieht der Digital-Omnibus dessen vollständige Aufhebung und Integration in den Data Act (VO 2023/2854) vor. Das Spannungsverhältnis besteht damit fort – nun jedoch zwischen geltendem nationalem Recht und einem noch nicht verabschiedeten EU-Vorschlag, der dieses Recht mittelfristig obsolet machen könnte.
2. Detaillierte Vergleichsmatrix
2.1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlage
| Aspekt | DGG (21/3544, in Kraft seit 19.05.2026) | Digital-Omnibus (COM(2025) 837) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | VO (EU) 2022/868 (DGA) als eigenständige, fortgeltende Verordnung | Dauerhafte Regelung; Evaluierung nach 4 Jahren |
| Regelungsstatus DGA | Unmittelbar geltendes EU-Recht, nur Durchführungsbestimmungen national | Vollständige Aufhebung geplant; Regelungen werden konsolidiert |
| Regelungsstatus DGA | Keine; DGA bleibt eigenständig | DGA + Open Data Directive + Free Flow Regulation → Data Act |
| Zeitlicher Horizont | Dauerhafte Regelung; Evaluierung nach 4 Jahren | Laufendes Gesetzgebungsverfahren; Verabschiedung offen |
2.2 Behördenzuständigkeiten
| Zuständigkeit | DGG (21/3544, in Kraft seit 19.05.2026) | Digital-Omnibus (COM(2025) 837) |
|---|---|---|
| Datenvermittlungsdienste | Bundesnetzagentur: Pflichtanmeldung nach Art. 11 DGA; Überwachung nach Art. 14 | Freiwilliges Registrierungssystem; EU-Register; reduzierte Aufsichtspflichten |
| Datenaltruistische Organisationen | Bundesnetzagentur: Registrierung nach Art. 23 DGA; Überwachung nach Art. 24 | Weiterhin freiwillige Registrierung; Regime bleibt erhalten |
| Weiterverwendung öffentlicher Daten | Statistisches Bundesamt als zuständige Stelle (Art. 7) und zentrale Informationsstelle (Art. 8) | Konsolidierte Regeln für öffentliche Daten im Data Act; einheitliche Anlaufstellen |
| Personalaufbau StBA | 50 Planstellen (36,85 hD, 13,15 gD); Aufbau 2026-2029 | Unklar; abhängig von konsolidierter Behördenstruktur |
| Personalaufbau BNetzA | 6 Planstellen (4 hD, 2 gD) | Deutlich reduziert bei freiwilliger Registrierung |
Ab 2030 entstehen laufende Sachkosten für Betrieb und Cloudmanagement der StBA-IT-Umgebung in Höhe von 2,4 Mio. € p. a. - im DGG als dauerhafte Folgekosten nach Abschluss der Aufbauphase (2026-2029) ausgewiesen.
2.3 Regulierungsintensität
| Bereich | DGG (21/3544, in Kraft seit 19.05.2026) | Digital-Omnibus (COM(2025) 837) |
|---|---|---|
| Registrierung Datenvermittlung | Pflicht; Anmeldung vor Tätigkeitsaufnahme erforderlich | Freiwillig; vertrauensbildendes Label-System |
| Sanktionen | Bußgelder bis 500.000 € (§ 10); Zwangsgeld bis 500.000 € | Sanktionsrahmen wird in Data Act integriert |
| Trennung von Diensten | Strikte rechtliche Trennung nach Art. 12 DGA erforderlich | Flexiblere Anforderungen geplant |
| B2G-Datenzugang | Nicht im DGG geregelt (DGA Kapitel V) | Einschränkung auf 'public emergencies'; engerer Anwendungsbereich |
2.4 Kostenfolgen Bund
| Kostenart | DGG (21/3544, in Kraft seit 19.05.2026) | Digital-Omnibus-Szenario |
|---|---|---|
| Einmalig (Bund gesamt) | ca. 16,56 Mio. € (davon StBA: 16,0 Mio. €; BNetzA: 0,55 Mio. €) | Erhebliche Investitionen ggf. obsolet; Umstellungskosten |
| Jährlich (Bund gesamt) | ca. 8,0 Mio. € (davon StBA: 7,26 Mio. €; BNetzA: 0,74 Mio. €) | Deutliche Reduzierung bei freiwilligem Regime |
| Personalkosten StBA | 5,1 Mio. € jährlich ab 2029 | Anpassungsbedarf; möglicherweise geringerer Aufbau |
| IT-Infrastruktur StBA | 14,6 Mio. € einmalig; 2,4 Mio. € laufend | Interoperabilität mit EU-Systemen unklar |
3. Auswirkungen auf die kommunale Ebene
3.1 Relevanz für Kommunen
Die Regelungen des DGA und damit des DGG betreffen Kommunen in ihrer Eigenschaft als 'öffentliche Stellen' im Sinne des Art. 2 Nr. 17 DGA. Dies umfasst insbesondere:
- Kommunale Datenbestände (Geodaten, Umweltdaten, Verkehrsdaten, Verwaltungsdaten)
- Kommunale Unternehmen und Eigenbetriebe (Stadtwerke, Verkehrsbetriebe)
- Interkommunale Kooperationen im Datenbereich
- Smart-City-Initiativen und kommunale Datenplattformen
3.2 Vergleichsmatrix kommunale Auswirkungen
| Kommunaler Bereich | DGG-Auswirkung | Digital-Omnibus-Auswirkung |
|---|---|---|
| Weiterverwendung kommunaler Daten | Informationspflicht an zentrale Informationsstelle (StBA) nach § 3 Abs. 3 Übermittlung von Metadaten, Bedingungen für Weiterverwendung Pflege der Bestandsliste | Konsolidierte Meldepflichten im Data Act Möglicherweise einheitlichere Verfahren Harmonisierung mit Open-Data-Pflichten |
| Kommunale Datenplattformen | Bei Datenvermittlung: Anmeldepflicht bei BNetzA Einhaltung der Neutralitätsanforderungen Art. 12 DGA Rechtliche Trennung erforderlich | Freiwillige Registrierung als Qualitätsmerkmal Geringere regulatorische Hürden Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten |
| Stadtwerke als Dateninhaber | Unterstützung durch StBA bei Weiterverwendungsanfragen Sichere Verarbeitungsumgebung nutzbar Anonymisierung/Pseudonymisierung | Data Act-Pflichten bei IoT-Daten (Smart Metering) Evtl. B2G-Zugang bei Notfällen Cloud-Switching-Erleichterungen |
| Kommunale Kooperationen (z.B. über GSB) | Gemeinsame Nutzung der StBA-Infrastruktur Koordination über Landesebene Standardisierte Metadaten erforderlich | Einheitliche EU-weite Standards Bessere Interoperabilität Vereinfachte grenzüberschreitende Kooperation |
| Gebührenerhebung | § 6 Abs. 4: Landesrecht für kommunale Gebühren Gestaltungsspielraum der Länder Mögliche Ungleichheiten zwischen Kommunen | Harmonisierte Gebührenregeln im Data Act Höhere Gebühren für 'very large enterprises' möglich Besondere Regeln für DMA-Gatekeeper |
3.3 Spezifische Implikationen für rheinland-pfälzische Kommunen
Im Kontext des KI-Reallabors Rheinland-Pfalz ergeben sich besondere Konstellationen:
- HydroZwilling/Hochwasserschutz: Kommunale Umweltdaten (Pegelstände, Niederschlagsdaten) unterliegen den Weiterverwendungsregeln. Das DGG sieht Unterstützung durch StBA vor; der Digital-Omnibus würde dies in den Data Act integrieren.
- Kommunale KI-Anwendungen: Trainingsdaten für KI-Systeme können über die DGA/Data-Act-Mechanismen zugänglich gemacht werden. Die Schnittstelle zum AI Act bleibt in beiden Szenarien bestehen.
- Gemeinde- und Städtebund (GStB): Als koordinierende Instanz für kommunale Digitalisierung muss der GStB die Entwicklungen auf EU-Ebene im Blick behalten. Die im DGG vorgesehene Behördenstruktur könnte sich grundlegend ändern.
- Datenaltruismus: Kommunale Bürgerbeteiligungsplattformen, die datenaltruistische Elemente enthalten, unterliegen in beiden Szenarien einem freiwilligen Registrierungsregime.
4. Handlungsempfehlungen
4.1 Für die Landesebene Rheinland-Pfalz
- Monitoring des EU-Gesetzgebungsverfahrens: Aktive Beobachtung der Verhandlungen zum Digital-Omnibus im EP und Rat. Zeitrahmen: Verabschiedung voraussichtlich 2026/2027.
- Stellungnahme im Bundesratsverfahren: Das DGG wurde dem Bundesrat am 19.12.2025 als eilbedürftig zugeleitet. In der Stellungnahme sollte auf die Divergenz zum Digital-Omnibus hingewiesen werden.
- Flexibilität bei Landesregelungen: 6 Abs. 4 DGG verweist für Gebühren auf Landesrecht. Entsprechende Landesregelungen sollten mit Blick auf mögliche EU-Änderungen anpassungsfähig gestaltet werden.
4.2 Für Kommunen
- Dateninventur durchführen: Erfassung der kommunalen Datenbestände, die unter Art. 3 Abs. 1 DGA fallen (geschützte Daten). Dies ist unabhängig vom Rechtsrahmen sinnvoll.
- Metadaten-Standards beachten: Vorbereitung auf die Meldepflichten nach § 3 Abs. 3 DGG durch frühzeitige Standardisierung der Metadaten.
- Kosten-Nutzen-Abwägung bei Datenplattformen: Bei geplanten kommunalen Datenplattformen mit Vermittlungsfunktion sollte die mögliche Umstellung auf ein freiwilliges System einkalkuliert werden.
- IT-Grundschutz++ Integration: Die sichere Verarbeitungsumgebung nach Art. 7 Abs. 4 DGA sollte mit bestehenden IT-Grundschutz-Konzepten harmonisiert werden.
4.3 Für das KI-Reallabor
- Dokumentation der Rechtsunsicherheit: Die aktuelle Divergenz zwischen DGG und Digital-Omnibus sollte als Beispiel für die Herausforderungen der EU-Regulierung dokumentiert werden.
- Use-Case-Analyse: Prüfung, welche Reallabor-Projekte von den Daten-Governance-Regeln betroffen sind und wie sich unterschiedliche Szenarien auswirken würden.
- Stakeholder-Information: Information der am Reallabor beteiligten Kommunen und Unternehmen über die aktuelle Rechtslage und mögliche Entwicklungen.
5. Zeitliche Perspektive
| Zeitpunkt | Ereignis / Erwartung |
|---|---|
| 30.01.2026 | Stellungnahme des Bundesrates zum DGG (keine Änderungswünsche) |
| 18.03.2026 | EWSA-Stellungnahme zum Digital-Omnibus (COM(2025) 837) |
| 08.04.2026 | Zustimmung des Bundestags zum DGG mit Ausschuss-Änderungsvorschlag |
| 12.05.2026 | Ausfertigung des DGG |
| 18.05.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 141) |
| 19.05.2026 | DGG tritt in Kraft |
| offen | Fortgang der Trilog-Verhandlungen zum Digital-Omnibus (COM(2025) 837); Verabschiedung nicht vor Ende 2026/Anfang 2027 erwartet |
6. Fazit
Das DGG wurde vor Abschluss der Verhandlungen zum Digital-Omnibus verabschiedet und in Kraft gesetzt; es berücksichtigt dessen weitreichende Konsolidierungsvorschläge nicht. Die Rechtsunsicherheit besteht damit nicht mehr nur prospektiv, sondern betrifft geltendes, bereits vollzogenes Recht:
- Die im DGG vorgesehene Behördenstruktur (BNetzA, StBA) basiert auf einem Regelwerk, das nach EU-Plänen vollständig aufgehoben werden soll.
- Die geplanten Investitionen von über 16 Mio. € (einmalig) und 8 Mio. € (jährlich) könnten bei Verabschiedung des Digital-Omnibus teilweise obsolet werden.
- Die Umstellung von einem Pflicht- auf ein freiwilliges Registrierungssystem für Datenvermittlungsdienste würde das Aufgabenprofil der BNetzA fundamental verändern.
- Für Kommunen bedeutet dies Planungsunsicherheit bei der Gestaltung von Datenplattformen und der Erfüllung von Meldepflichten – die entsprechenden DGG-Pflichten (u. a. § 3 Abs. 3 Informationspflicht) sind seit 19.05.2026 bereits anzuwenden, unabhängig vom Ausgang der Digital-Omnibus-Verhandlungen.
Es wird empfohlen, im parlamentarischen Verfahren zum DGG eine Revisionsklausel aufzunehmen, die eine zeitnahe Anpassung an die EU-Entwicklungen ermöglicht. Die im Koalitionsvertrag (Zeilen 2241-2242) angekündigte Konsolidierung in einem 'Datengesetzbuch' sollte mit der EU-Konsolidierung im Data Act synchronisiert werden.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG), Drucksache 21/3544, 12.01.2026
- European Commission: Proposal for a Digital Omnibus Regulation, COM(2025) 837 final, 19.11.2025
- Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance (Data Governance Act)
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act)
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates, NKR-Nr. 7815, 05.12.2025
- Daten-Governance-Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 141), in Kraft seit 19.05.2026