Daten-Governance-Gesetz (DGG) Entwurf
Daten-Governance-Gesetz (DGG) Entwurf Drucksache 21/3544 vom 12.01.2026 vs. EU Digital-Omnibus (COM(2025) 837)
1. Zusammenfassung
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Daten-Governance-Gesetz (DGG) steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum Digital-Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission vom 19. November 2025. Während das DGG die EU-Verordnung 2022/868 (Data Governance Act) als eigenständiges Regelwerk umsetzt, sieht der Digital-Omnibus dessen vollständige Aufhebung und Integration in den Data Act (VO 2023/2854) vor.
2. Detaillierte Vergleichsmatrix
2.1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlage
| Aspekt | DGG-Entwurf (21/3544) | Digital-Omnibus (COM(2025) 837) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | VO (EU) 2022/868 (DGA) als eigenständige, fortgeltende Verordnung | Dauerhafte Regelung; Evaluierung nach 4 Jahren |
| Regelungsstatus DGA | Unmittelbar geltendes EU-Recht, nur Durchführungsbestimmungen national | Vollständige Aufhebung geplant; Regelungen werden konsolidiert |
| Regelungsstatus DGA | Keine; DGA bleibt eigenständig | DGA + Open Data Directive + Free Flow Regulation → Data Act |
| Zeitlicher Horizont | Dauerhafte Regelung; Evaluierung nach 4 Jahren | Laufendes Gesetzgebungsverfahren; Verabschiedung offen |
2.2 Behördenzuständigkeiten
| Zuständigkeit | DGG-Entwurf (21/3544) | Digital-Omnibus (COM(2025) 837) |
|---|---|---|
| Datenvermittlungsdienste | Bundesnetzagentur: Pflichtanmeldung nach Art. 11 DGA; Überwachung nach Art. 14 | Freiwilliges Registrierungssystem; EU-Register; reduzierte Aufsichtspflichten |
| Datenaltruistische Organisationen | Bundesnetzagentur: Registrierung nach Art. 23 DGA; Überwachung nach Art. 24 | Weiterhin freiwillige Registrierung; Regime bleibt erhalten |
| Weiterverwendung öffentlicher Daten | Statistisches Bundesamt als zuständige Stelle (Art. 7) und zentrale Informationsstelle (Art. 8) | Konsolidierte Regeln für öffentliche Daten im Data Act; einheitliche Anlaufstellen |
| Personalaufbau StBA | 50 Planstellen (36,85 hD, 13,15 gD); Aufbau 2026-2029 | Unklar; abhängig von konsolidierter Behördenstruktur |
| Personalaufbau BNetzA | 6 Planstellen (4 hD, 2 gD) | Deutlich reduziert bei freiwilliger Registrierung |
2.3 Regulierungsintensität
| Bereich | DGG-Entwurf (21/3544) | Digital-Omnibus (COM(2025) 837) |
|---|---|---|
| Registrierung Datenvermittlung | Pflicht; Anmeldung vor Tätigkeitsaufnahme erforderlich | Freiwillig; vertrauensbildendes Label-System |
| Sanktionen | Bußgelder bis 500.000 € (§ 10); Zwangsgeld bis 500.000 € | Sanktionsrahmen wird in Data Act integriert |
| Trennung von Diensten | Strikte rechtliche Trennung nach Art. 12 DGA erforderlich | Flexiblere Anforderungen geplant |
| B2G-Datenzugang | Nicht im DGG geregelt (DGA Kapitel V) | Einschränkung auf 'public emergencies'; engerer Anwendungsbereich |
2.4 Kostenfolgen Bund
| Kostenart | DGG-Entwurf (21/3544) | Digital-Omnibus-Szenario |
|---|---|---|
| Einmalig (Bund gesamt) | ca. 16,56 Mio. € (davon StBA: 16,0 Mio. €; BNetzA: 0,55 Mio. €) | Erhebliche Investitionen ggf. obsolet; Umstellungskosten |
| Jährlich (Bund gesamt) | ca. 8,0 Mio. € (davon StBA: 7,26 Mio. €; BNetzA: 0,74 Mio. €) | Deutliche Reduzierung bei freiwilligem Regime |
| Personalkosten StBA | 5,1 Mio. € jährlich ab 2029 | Anpassungsbedarf; möglicherweise geringerer Aufbau |
| IT-Infrastruktur StBA | 14,6 Mio. € einmalig; 2,4 Mio. € laufend | Interoperabilität mit EU-Systemen unklar |
3. Auswirkungen auf die kommunale Ebene
3.1 Relevanz für Kommunen
Die Regelungen des DGA und damit des DGG betreffen Kommunen in ihrer Eigenschaft als 'öffentliche Stellen' im Sinne des Art. 2 Nr. 17 DGA. Dies umfasst insbesondere:
- Kommunale Datenbestände (Geodaten, Umweltdaten, Verkehrsdaten, Verwaltungsdaten)
- Kommunale Unternehmen und Eigenbetriebe (Stadtwerke, Verkehrsbetriebe)
- Interkommunale Kooperationen im Datenbereich
- Smart-City-Initiativen und kommunale Datenplattformen
3.2 Vergleichsmatrix kommunale Auswirkungen
| Kommunaler Bereich | DGG-Auswirkung | Digital-Omnibus-Auswirkung |
|---|---|---|
| Weiterverwendung kommunaler Daten | Informationspflicht an zentrale Informationsstelle (StBA) nach § 3 Abs. 3 Übermittlung von Metadaten, Bedingungen für Weiterverwendung Pflege der Bestandsliste | Konsolidierte Meldepflichten im Data Act Möglicherweise einheitlichere Verfahren Harmonisierung mit Open-Data-Pflichten |
| Kommunale Datenplattformen | Bei Datenvermittlung: Anmeldepflicht bei BNetzA Einhaltung der Neutralitätsanforderungen Art. 12 DGA Rechtliche Trennung erforderlich | Freiwillige Registrierung als Qualitätsmerkmal Geringere regulatorische Hürden Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten |
| Stadtwerke als Dateninhaber | Unterstützung durch StBA bei Weiterverwendungsanfragen Sichere Verarbeitungsumgebung nutzbar Anonymisierung/Pseudonymisierung | Data Act-Pflichten bei IoT-Daten (Smart Metering) Evtl. B2G-Zugang bei Notfällen Cloud-Switching-Erleichterungen |
| Kommunale Kooperationen (z.B. über GSB) | Gemeinsame Nutzung der StBA-Infrastruktur Koordination über Landesebene Standardisierte Metadaten erforderlich | Einheitliche EU-weite Standards Bessere Interoperabilität Vereinfachte grenzüberschreitende Kooperation |
| Gebührenerhebung | § 6 Abs. 4: Landesrecht für kommunale Gebühren Gestaltungsspielraum der Länder Mögliche Ungleichheiten zwischen Kommunen | Harmonisierte Gebührenregeln im Data Act Höhere Gebühren für 'very large enterprises' möglich Besondere Regeln für DMA-Gatekeeper |
3.3 Spezifische Implikationen für rheinland-pfälzische Kommunen
Im Kontext des KI-Reallabors Rheinland-Pfalz ergeben sich besondere Konstellationen:
- HydroZwilling/Hochwasserschutz: Kommunale Umweltdaten (Pegelstände, Niederschlagsdaten) unterliegen den Weiterverwendungsregeln. Das DGG sieht Unterstützung durch StBA vor; der Digital-Omnibus würde dies in den Data Act integrieren.
- Kommunale KI-Anwendungen: Trainingsdaten für KI-Systeme können über die DGA/Data-Act-Mechanismen zugänglich gemacht werden. Die Schnittstelle zum AI Act bleibt in beiden Szenarien bestehen.
- Gemeinde- und Städtebund (GStB): Als koordinierende Instanz für kommunale Digitalisierung muss der GStB die Entwicklungen auf EU-Ebene im Blick behalten. Die im DGG vorgesehene Behördenstruktur könnte sich grundlegend ändern.
- Datenaltruismus: Kommunale Bürgerbeteiligungsplattformen, die datenaltruistische Elemente enthalten, unterliegen in beiden Szenarien einem freiwilligen Registrierungsregime.
4. Handlungsempfehlungen
4.1 Für die Landesebene Rheinland-Pfalz
- Monitoring des EU-Gesetzgebungsverfahrens: Aktive Beobachtung der Verhandlungen zum Digital-Omnibus im EP und Rat. Zeitrahmen: Verabschiedung voraussichtlich 2026/2027.
- Stellungnahme im Bundesratsverfahren: Das DGG wurde dem Bundesrat am 19.12.2025 als eilbedürftig zugeleitet. In der Stellungnahme sollte auf die Divergenz zum Digital-Omnibus hingewiesen werden.
- Flexibilität bei Landesregelungen: 6 Abs. 4 DGG verweist für Gebühren auf Landesrecht. Entsprechende Landesregelungen sollten mit Blick auf mögliche EU-Änderungen anpassungsfähig gestaltet werden.
4.2 Für Kommunen
- Dateninventur durchführen: Erfassung der kommunalen Datenbestände, die unter Art. 3 Abs. 1 DGA fallen (geschützte Daten). Dies ist unabhängig vom Rechtsrahmen sinnvoll.
- Metadaten-Standards beachten: Vorbereitung auf die Meldepflichten nach § 3 Abs. 3 DGG durch frühzeitige Standardisierung der Metadaten.
- Kosten-Nutzen-Abwägung bei Datenplattformen: Bei geplanten kommunalen Datenplattformen mit Vermittlungsfunktion sollte die mögliche Umstellung auf ein freiwilliges System einkalkuliert werden.
- IT-Grundschutz++ Integration: Die sichere Verarbeitungsumgebung nach Art. 7 Abs. 4 DGA sollte mit bestehenden IT-Grundschutz-Konzepten harmonisiert werden.
4.3 Für das KI-Reallabor
- Dokumentation der Rechtsunsicherheit: Die aktuelle Divergenz zwischen DGG und Digital-Omnibus sollte als Beispiel für die Herausforderungen der EU-Regulierung dokumentiert werden.
- Use-Case-Analyse: Prüfung, welche Reallabor-Projekte von den Daten-Governance-Regeln betroffen sind und wie sich unterschiedliche Szenarien auswirken würden.
- Stakeholder-Information: Information der am Reallabor beteiligten Kommunen und Unternehmen über die aktuelle Rechtslage und mögliche Entwicklungen.
5. Zeitliche Perspektive
| Zeitpunkt | Ereignis / Erwartung |
|---|---|
| 19.11.2025 | Veröffentlichung Digital-Omnibus (COM(2025) 837) durch EU-Kommission |
| 19.12.2025 | Zuleitung DGG-Entwurf an Bundesrat als 'besonders eilbedürftig' |
| 12.01.2026 | Einbringung DGG-Entwurf in den Bundestag (Drucksache 21/3544) |
| Q1 2026 | Erwartete Bundesratsstellungnahme zum DGG; Beginn EP-Beratungen zum Digital-Omnibus |
| 2026 | Parlamentarische Beratung DGG; Fortgang Digital-Omnibus-Verhandlungen |
| 2026/2027 | Mögliche Verabschiedung Digital-Omnibus; ggf. Anpassungsbedarf DGG |
| Q1 2027 | Geplante Adoption des Digital Fitness Check durch EU-Kommission |
6. Fazit
Der DGG-Entwurf der Bundesregierung wurde offensichtlich vor Veröffentlichung des Digital-Omnibus finalisiert und berücksichtigt dessen weitreichende Konsolidierungsvorschläge nicht. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit:
- Die im DGG vorgesehene Behördenstruktur (BNetzA, StBA) basiert auf einem Regelwerk, das nach EU-Plänen vollständig aufgehoben werden soll.
- Die geplanten Investitionen von über 16 Mio. € (einmalig) und 8 Mio. € (jährlich) könnten bei Verabschiedung des Digital-Omnibus teilweise obsolet werden.
- Die Umstellung von einem Pflicht- auf ein freiwilliges Registrierungssystem für Datenvermittlungsdienste würde das Aufgabenprofil der BNetzA fundamental verändern.
- Für Kommunen bedeutet dies Planungsunsicherheit bei der Gestaltung von Datenplattformen und der Erfüllung von Meldepflichten.
Es wird empfohlen, im parlamentarischen Verfahren zum DGG eine Revisionsklausel aufzunehmen, die eine zeitnahe Anpassung an die EU-Entwicklungen ermöglicht. Die im Koalitionsvertrag (Zeilen 2241-2242) angekündigte Konsolidierung in einem 'Datengesetzbuch' sollte mit der EU-Konsolidierung im Data Act synchronisiert werden.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG), Drucksache 21/3544, 12.01.2026
- European Commission: Proposal for a Digital Omnibus Regulation, COM(2025) 837 final, 19.11.2025
- Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance (Data Governance Act)
- Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act)
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates, NKR-Nr. 7815, 05.12.2025