Daten-Governance-Gesetz (DGG) Entwurf

Daten-Governance-Gesetz (DGG) Entwurf Drucksache 21/3544 vom 12.01.2026 vs. EU Digital-Omnibus (COM(2025) 837)

1. Zusammenfassung

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Daten-Governance-Gesetz (DGG) steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum Digital-Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission vom 19. November 2025. Während das DGG die EU-Verordnung 2022/868 (Data Governance Act) als eigenständiges Regelwerk umsetzt, sieht der Digital-Omnibus dessen vollständige Aufhebung und Integration in den Data Act (VO 2023/2854) vor.

2. Detaillierte Vergleichsmatrix

2.1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlage

Aspekt DGG-Entwurf (21/3544) Digital-Omnibus (COM(2025) 837)
Rechtsgrundlage VO (EU) 2022/868 (DGA) als eigenständige, fortgeltende Verordnung Dauerhafte Regelung; Evaluierung nach 4 Jahren
Regelungsstatus DGA Unmittelbar geltendes EU-Recht, nur Durchführungsbestimmungen national Vollständige Aufhebung geplant; Regelungen werden konsolidiert
Regelungsstatus DGA Keine; DGA bleibt eigenständig DGA + Open Data Directive + Free Flow Regulation → Data Act
Zeitlicher Horizont Dauerhafte Regelung; Evaluierung nach 4 Jahren Laufendes Gesetzgebungsverfahren; Verabschiedung offen

2.2 Behördenzuständigkeiten

Zuständigkeit DGG-Entwurf (21/3544) Digital-Omnibus (COM(2025) 837)
Datenvermittlungsdienste Bundesnetzagentur: Pflichtanmeldung nach Art. 11 DGA; Überwachung nach Art. 14 Freiwilliges Registrierungssystem; EU-Register; reduzierte Aufsichtspflichten
Datenaltruistische Organisationen Bundesnetzagentur: Registrierung nach Art. 23 DGA; Überwachung nach Art. 24 Weiterhin freiwillige Registrierung; Regime bleibt erhalten
Weiterverwendung öffentlicher Daten Statistisches Bundesamt als zuständige Stelle (Art. 7) und zentrale Informationsstelle (Art. 8) Konsolidierte Regeln für öffentliche Daten im Data Act; einheitliche Anlaufstellen
Personalaufbau StBA 50 Planstellen (36,85 hD, 13,15 gD); Aufbau 2026-2029 Unklar; abhängig von konsolidierter Behördenstruktur
Personalaufbau BNetzA 6 Planstellen (4 hD, 2 gD) Deutlich reduziert bei freiwilliger Registrierung

2.3 Regulierungsintensität

Bereich DGG-Entwurf (21/3544) Digital-Omnibus (COM(2025) 837)
Registrierung Datenvermittlung Pflicht; Anmeldung vor Tätigkeitsaufnahme erforderlich Freiwillig; vertrauensbildendes Label-System
Sanktionen Bußgelder bis 500.000 € (§ 10); Zwangsgeld bis 500.000 € Sanktionsrahmen wird in Data Act integriert
Trennung von Diensten Strikte rechtliche Trennung nach Art. 12 DGA erforderlich Flexiblere Anforderungen geplant
B2G-Datenzugang Nicht im DGG geregelt (DGA Kapitel V) Einschränkung auf 'public emergencies'; engerer Anwendungsbereich

2.4 Kostenfolgen Bund

Kostenart DGG-Entwurf (21/3544) Digital-Omnibus-Szenario
Einmalig (Bund gesamt) ca. 16,56 Mio. € (davon StBA: 16,0 Mio. €; BNetzA: 0,55 Mio. €) Erhebliche Investitionen ggf. obsolet; Umstellungskosten
Jährlich (Bund gesamt) ca. 8,0 Mio. € (davon StBA: 7,26 Mio. €; BNetzA: 0,74 Mio. €) Deutliche Reduzierung bei freiwilligem Regime
Personalkosten StBA 5,1 Mio. € jährlich ab 2029 Anpassungsbedarf; möglicherweise geringerer Aufbau
IT-Infrastruktur StBA 14,6 Mio. € einmalig; 2,4 Mio. € laufend Interoperabilität mit EU-Systemen unklar

3. Auswirkungen auf die kommunale Ebene

3.1 Relevanz für Kommunen

Die Regelungen des DGA und damit des DGG betreffen Kommunen in ihrer Eigenschaft als 'öffentliche Stellen' im Sinne des Art. 2 Nr. 17 DGA. Dies umfasst insbesondere:

  • Kommunale Datenbestände (Geodaten, Umweltdaten, Verkehrsdaten, Verwaltungsdaten)
  • Kommunale Unternehmen und Eigenbetriebe (Stadtwerke, Verkehrsbetriebe)
  • Interkommunale Kooperationen im Datenbereich
  • Smart-City-Initiativen und kommunale Datenplattformen

3.2 Vergleichsmatrix kommunale Auswirkungen

Kommunaler Bereich DGG-Auswirkung Digital-Omnibus-Auswirkung
Weiterverwendung kommunaler Daten Informationspflicht an zentrale Informationsstelle (StBA) nach § 3 Abs. 3 Übermittlung von Metadaten, Bedingungen für Weiterverwendung Pflege der Bestandsliste Konsolidierte Meldepflichten im Data Act Möglicherweise einheitlichere Verfahren Harmonisierung mit Open-Data-Pflichten
Kommunale Datenplattformen Bei Datenvermittlung: Anmeldepflicht bei BNetzA Einhaltung der Neutralitätsanforderungen Art. 12 DGA Rechtliche Trennung erforderlich Freiwillige Registrierung als Qualitätsmerkmal Geringere regulatorische Hürden Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
Stadtwerke als Dateninhaber Unterstützung durch StBA bei Weiterverwendungsanfragen Sichere Verarbeitungsumgebung nutzbar Anonymisierung/Pseudonymisierung Data Act-Pflichten bei IoT-Daten (Smart Metering) Evtl. B2G-Zugang bei Notfällen Cloud-Switching-Erleichterungen
Kommunale Kooperationen (z.B. über GSB) Gemeinsame Nutzung der StBA-Infrastruktur Koordination über Landesebene Standardisierte Metadaten erforderlich Einheitliche EU-weite Standards Bessere Interoperabilität Vereinfachte grenzüberschreitende Kooperation
Gebührenerhebung § 6 Abs. 4: Landesrecht für kommunale Gebühren Gestaltungsspielraum der Länder Mögliche Ungleichheiten zwischen Kommunen Harmonisierte Gebührenregeln im Data Act Höhere Gebühren für 'very large enterprises' möglich Besondere Regeln für DMA-Gatekeeper

3.3 Spezifische Implikationen für rheinland-pfälzische Kommunen

Im Kontext des KI-Reallabors Rheinland-Pfalz ergeben sich besondere Konstellationen:

  • HydroZwilling/Hochwasserschutz: Kommunale Umweltdaten (Pegelstände, Niederschlagsdaten) unterliegen den Weiterverwendungsregeln. Das DGG sieht Unterstützung durch StBA vor; der Digital-Omnibus würde dies in den Data Act integrieren.
  • Kommunale KI-Anwendungen: Trainingsdaten für KI-Systeme können über die DGA/Data-Act-Mechanismen zugänglich gemacht werden. Die Schnittstelle zum AI Act bleibt in beiden Szenarien bestehen.
  • Gemeinde- und Städtebund (GStB): Als koordinierende Instanz für kommunale Digitalisierung muss der GStB die Entwicklungen auf EU-Ebene im Blick behalten. Die im DGG vorgesehene Behördenstruktur könnte sich grundlegend ändern.
  • Datenaltruismus: Kommunale Bürgerbeteiligungsplattformen, die datenaltruistische Elemente enthalten, unterliegen in beiden Szenarien einem freiwilligen Registrierungsregime.

4. Handlungsempfehlungen

4.1 Für die Landesebene Rheinland-Pfalz

  • Monitoring des EU-Gesetzgebungsverfahrens: Aktive Beobachtung der Verhandlungen zum Digital-Omnibus im EP und Rat. Zeitrahmen: Verabschiedung voraussichtlich 2026/2027.
  • Stellungnahme im Bundesratsverfahren: Das DGG wurde dem Bundesrat am 19.12.2025 als eilbedürftig zugeleitet. In der Stellungnahme sollte auf die Divergenz zum Digital-Omnibus hingewiesen werden.
  • Flexibilität bei Landesregelungen: 6 Abs. 4 DGG verweist für Gebühren auf Landesrecht. Entsprechende Landesregelungen sollten mit Blick auf mögliche EU-Änderungen anpassungsfähig gestaltet werden.

4.2 Für Kommunen

  • Dateninventur durchführen: Erfassung der kommunalen Datenbestände, die unter Art. 3 Abs. 1 DGA fallen (geschützte Daten). Dies ist unabhängig vom Rechtsrahmen sinnvoll.
  • Metadaten-Standards beachten: Vorbereitung auf die Meldepflichten nach § 3 Abs. 3 DGG durch frühzeitige Standardisierung der Metadaten.
  • Kosten-Nutzen-Abwägung bei Datenplattformen: Bei geplanten kommunalen Datenplattformen mit Vermittlungsfunktion sollte die mögliche Umstellung auf ein freiwilliges System einkalkuliert werden.
  • IT-Grundschutz++ Integration: Die sichere Verarbeitungsumgebung nach Art. 7 Abs. 4 DGA sollte mit bestehenden IT-Grundschutz-Konzepten harmonisiert werden.

4.3 Für das KI-Reallabor

  • Dokumentation der Rechtsunsicherheit: Die aktuelle Divergenz zwischen DGG und Digital-Omnibus sollte als Beispiel für die Herausforderungen der EU-Regulierung dokumentiert werden.
  • Use-Case-Analyse: Prüfung, welche Reallabor-Projekte von den Daten-Governance-Regeln betroffen sind und wie sich unterschiedliche Szenarien auswirken würden.
  • Stakeholder-Information: Information der am Reallabor beteiligten Kommunen und Unternehmen über die aktuelle Rechtslage und mögliche Entwicklungen.

5. Zeitliche Perspektive

Zeitpunkt Ereignis / Erwartung
19.11.2025 Veröffentlichung Digital-Omnibus (COM(2025) 837) durch EU-Kommission
19.12.2025 Zuleitung DGG-Entwurf an Bundesrat als 'besonders eilbedürftig'
12.01.2026 Einbringung DGG-Entwurf in den Bundestag (Drucksache 21/3544)
Q1 2026 Erwartete Bundesratsstellungnahme zum DGG; Beginn EP-Beratungen zum Digital-Omnibus
2026 Parlamentarische Beratung DGG; Fortgang Digital-Omnibus-Verhandlungen
2026/2027 Mögliche Verabschiedung Digital-Omnibus; ggf. Anpassungsbedarf DGG
Q1 2027 Geplante Adoption des Digital Fitness Check durch EU-Kommission

6. Fazit

Der DGG-Entwurf der Bundesregierung wurde offensichtlich vor Veröffentlichung des Digital-Omnibus finalisiert und berücksichtigt dessen weitreichende Konsolidierungsvorschläge nicht. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit:

  • Die im DGG vorgesehene Behördenstruktur (BNetzA, StBA) basiert auf einem Regelwerk, das nach EU-Plänen vollständig aufgehoben werden soll.
  • Die geplanten Investitionen von über 16 Mio. € (einmalig) und 8 Mio. € (jährlich) könnten bei Verabschiedung des Digital-Omnibus teilweise obsolet werden.
  • Die Umstellung von einem Pflicht- auf ein freiwilliges Registrierungssystem für Datenvermittlungsdienste würde das Aufgabenprofil der BNetzA fundamental verändern.
  • Für Kommunen bedeutet dies Planungsunsicherheit bei der Gestaltung von Datenplattformen und der Erfüllung von Meldepflichten.

Es wird empfohlen, im parlamentarischen Verfahren zum DGG eine Revisionsklausel aufzunehmen, die eine zeitnahe Anpassung an die EU-Entwicklungen ermöglicht. Die im Koalitionsvertrag (Zeilen 2241-2242) angekündigte Konsolidierung in einem 'Datengesetzbuch' sollte mit der EU-Konsolidierung im Data Act synchronisiert werden.


Quellen

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG), Drucksache 21/3544, 12.01.2026
  • European Commission: Proposal for a Digital Omnibus Regulation, COM(2025) 837 final, 19.11.2025
  • Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance (Data Governance Act)
  • Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act)
  • Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates, NKR-Nr. 7815, 05.12.2025